https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_090119_tatbestand_finanzierungsleasing.html
19.01.2009 | Thema Erlaubnispflicht

Merkblatt Finanzierungsleasing

Inhalt

I. Einführung
II. Gesetzlicher Tatbestand des Finanzierungsleasings
III. Abgrenzungsfragen
IV. Die Bereichsausnahme für Leasing-Objektgesellschaften V. Konkurrenzen
VI. Erlaubnispflicht des Finanzierungsleasings
VII. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
- Bereichsausnahmen (§ 2 Abs. 6 KWG)
- der Europäische Pass (§ 53b KWG)
- Einzelfreistellungen nach § 2 Abs. 4 KWG
VIII. Entscheidung in Zweifelsfällen IX. Hinweise und Anschriften

III. Abgrenzungsfragen

Dagegen ist bei dem sog. Operateleasing (Operating Leasing) regelmäßig keine Finanzierungsfunktion gegeben. Beim Operateleasing erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch ein einmaliges, sondern erst durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer[1]. Anders als beim Finanzierungsleasing sind bei diesen Verträgen die Gefahrtragungsregeln nicht zu Lasten des Leasingnehmers verschoben, die Grundmietzeit gemessen an der Abschreibungsdauer des Leasingobjekts kurz oder die Kündigung erleichtert oder jederzeit möglich: das Investitionsrisiko trägt der Leasinggeber; Geschäfte dieser Art, zivilrechtlich schlicht Mietverträge, fallen nicht unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG.

Merkblatt - Hinweise zum Tatbestand des Finanzierungsleasings

(Stand: Januar 2009)

[1] BGH Urteil vom 11.03.1998 (VIII ZR 205/97), abgedruckt in: NJW 1998, 1637